Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB definiert, wer nach dem Tod eines Menschen für dessen Kinder und Tiere sorgen muss und wer das Hab und Gut erbt. Das Gesetz lässt aber Raum für eigene, abweichende Anordnungen.
Gesetzliche Erben, Pflichtteil, Erbvorbezug, frei verfügbare Quote - das Erbrecht wartet mit einer Fülle an Fachausdrücken und Regelungen auf, die auf den ersten Blick etwas verwirrend wirken. Trotzdem ist es ratsam, sich mit dieser Materie zu befassen. Denn wenn Sie Ihre Verhältnisse umsichtig und in Ruhe klären, vermeiden Sie viele Probleme. Bei komplexen Familien- und Besitzverhältnisse lohnt sich die individuelle Beratung durch eine Fachperson. Wer zu gesetzlichen Erbengemeinschaft gehört, bestimmt die sogenannte Stammesordnung und vor allem aber Ihre familiäre Situation.
Wenn Kinder da sind
Die verstorbene Person wird im Erbrecht als Erblasser bezeichnet. Hinterlässt der Erblasser Nachkommen, also Kinder und Kindeskinder, bilden diese die Erbengemeinschaft.
Hinterlässt eine Verstorbene einen Ehemann oder eine eingetragende Partnerin, gehört diese Person ebenfalls zur Erbengemeinschaft. Der Ehegatte respektive die Partnerin erhält die Hälfte des Nachlasses. Die andere respektive die Partnerin erhält die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Verwandte des elterlichen oder grosselterlichen Stamms sind ausgeschlossen.
Wenn keine Kinder da sind
Hat ein Erblasser keine Nachkommen, gehören Mutter und Vater zur Erbengemeinschaft; sie erben je zur Hälfte. Ist ein Elternteil schon verstorben, geht das Erbe weiter an seine Nachkommen, also an die Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers. An die Stelle eines vorverstorbenen Geschwisters treten wiederum dessen Kinder, also Neffen und Nichten.
War der Erblasser verheiratet oder lebte er in eingetragener Partnerschaft gehört auch die hinterbliebene Ehegattin beziehungsweise der Partner zu den gesetzlichen Erben. Sie erhalten drei Viertel der Erbschaft; der Stamm der Eltern erhält total einen Viertel.
Der grosselterliche Stamm
Wenn eine Erblasserin keine Verwandten vom Stamm der Elern hinterlässt, gehören die Grosseltern der mütterlichen und väterlichen Seite zur Erbengemeinschaft. An die Stelle bereits verstorbener Grosseltern treten ihre Kinder, also Onkel und Tanten der Erblasserin. Sind auch diese verstorben, kommen deren Kinder, also die Cousinen und Cousins, zum Zug.Hinterlässt die Erblasserin aber einen Ehemann, so ist der Alleinerbe. Dasselbe gilt auch für die eingetragene Partnerin. Die Verwandten des grosselterlichen Stammes sind dann von Gesetzes wegen vom Erbe ausgeschlossen.
Der Staat als Erbe
Hinterlässt eine verstorbene Person weder Nachkommen noch einen Ehegatten respektive eingetragenen Partner noch Verwandte des elterlichen oder grosselterlichen Stammes, erbt der Kanton, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatte.
Nicht zu den gesetzlichen Erben gehören der geschiedene Ehemann, die nicht eingetragene Lebenspartnerin, Stiefkinder, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Schwiegereltern und Verschwägerte
Erben und Ihre Pflichtteile
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