Sehr geehrter Herr Roth
Ich beziehe mich auf Ihre E-Mails vom 15. August 2017 in obgenannter Angelegenheit und danke
Ihnen dafür bestens. Ihre Ausführungen sind teilweise etwas verwirrend und widersprüchlich, weshalb ich mir erlaube, noch ein paar Rückfragen zu stellen.
Sie erwähnen, dass die •Spesenpauschale Lohnbestandteil ist. Gleichzeitig
allerdings halten Sie fest, dass Ihnen effektive Auslagen für Benzin, Auto, Versicherung, Steuern etc. angefallen seien. Lohnbestandteil sind die •Pauschalspesen eben nur in dem
Umfang, wie eben keine Auslagen entstanden sind. Sodann haben Sie erwähnt, dass Sie infolge Krankheit arbeitsunfähig waren. Ich gehe davon aus, dass sich deshalb das Arbeitsverhältnis um einen
Monat bis Ende März verlängert hat. Ob dies korrekt ist, vermag ich aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen.
Sie bringen sodann nun neu und erstmals vor, dass Sie auch mit dem •Kündigungsgrund nicht
einverstanden sind und die Kündigung wohl als •missbräuchlich erachten. Gegen eine allfällige missbräuchliche •Kündigung können Sie lediglich innerhalb der •Kündigungsfrist •Einsprache erheben.
Es handelt sich dabei um eine sogenannte •Verwirkungsfrist.
Wird diese Frist verpasst, so können auch etwaige Ansprüche aus einer
•Missbräuchlichkeit nicht mehr geltend gemacht werden. Soweit ich dies Ihren Unterlagen entnehmen kann, haben Sie keine Einsprache gegen die Kündigung erhoben und Ihre
Arbeitsleistung angeboten. Es wird daher nicht möglich sein, gestützt darauf Ansprüche geltend zu machen. Im Übrigen ergibt sich der Kündigungsgrund nicht aus den Unterlagen.
Naturgemäss ist es mir nicht möglich, die offenen Fragen mit der Gegenseite zu klären.
Die Interessen in der vorliegenden Sache sind dafür zu unterschiedlich. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass Sie als Versicherungsnehmer verpflichtet sind, mir die notwendigen Unterlagen
und Informationen zur Bearbeitung des Schadenfalls zukommen zu lassen. Es ist nicht möglich, dass ich diese bei der Gegenseite und bei sonstigen Quellen sammle und nach möglichen
Anspruchsgrundlagen durchforste.
Ich gehe aufgrund der mir vorliegenden Informationen davon aus, dass Sie allenfalls einen
Anspruch auf (einen Teil) der •Pauschalspesen geltend machen können. Ihr Einverständnis vorausgesetzt werde ich gerne die Gegenseite anschreiben und eine entsprechende Forderung
formulieren.
In diesem Sinne verbleibe ich
mit freundlichen Grüssen
MLaw, LL.M., Rechtsanwalt
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