Ein deutscher Bürger aus Deutschland, der zu seiner Partnerin in die Schweiz ziehen möchte, muss nachweisen, dass er gegen Krankheit und Unfall versichert ist.
Auch muss sie über genügend Einkommen und Vermögen verfügen, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden.
Unseres Wissens muss diese Rentnerin aber sogar so viel Einkommen und Vermögen besitzen, dass sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hätte.
Nichterwerbstätige aus einem EU- oder Efta-Staat erhalten grundsätzlich dann ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, wenn sie gegen Krankheit und Unfall versichert sind sowie über genügend Finanzen verfügen, um nicht Sozialhilfeabhängig zu werden.
Für Rentner liegen die Anforderungen noch höher: Sie müssen zusätzlich den Nachweis erbringen, dass ihre finanziellen Mittel so ausreichend sind, dass sie auch keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben.
Und: Beantragen sie nach dem Erteilen der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder EL, ist es möglich, dass die Bewilligung widerrufen oder nicht erneuert wird.
Für die Berechnung von EL gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für Schweizer. Die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen finden Sie im Merkblatt 5 ERgänzungsleistungen zur AHV und IV unter www.ahv-iv.ch Merkblättzer & Formulare Merkblätter
ERgänzungsleistungen.
www.sondo.ch
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